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Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) - das ist neu beim Energieausweis

Übergangsfrist für Energieausweise nach GEG bis 1. Mai 2021

Ob Vermietung, Kauf oder Verkauf von Haus oder Wohnung - auf die eine oder andere Art und Weise haben fast alle schonmal mit dem Energieausweis zu tun gehabt. Auch im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) spielt er eine große Rolle, viele Regelungen wurden aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) übernommen. Wir geben einen Überblick, was im GEG zum Energieausweis jetzt neu und anders geregelt ist.

Geregelt sind die Vorgaben zum Energieausweis in Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020). Von § 79 bis § 88 finden Eigentümer:innen und Mieter:innen alle Details.

Die bekannte Unterteilung in Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis bleibt, ebenso die Anlässe, bei denen der Energieausweis erstellt, vorgezeigt und übergeben werden muss (Umfangreiche Sanierung mit Berechnungen zum gesamten Gebäude, Vermietung, Verkauf, Verpachtung, Neubau). Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis vorgelegt werden, bei Vertragsabschluss muss der Energieausweis im Original oder als Kopie übergeben werden.

Diese Änderungen zum Energieausweis gibt es im GEG 2020

Einige Vorgaben zum Energieausweis wurden im Gebäudeenergiegesetz ergänzt und verschärft. Die Änderungen im Überblick:

  • Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen, sowie die entsprechenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gelten nun auch für Immobilienmakler.
  • Aussteller von Verbrauchsausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen. So soll die Qualität der Modernisierungsempfehlungen verbessert werden.
  • Die CO2-Emissionen müssen jetzt im Energieausweis aufgeführt werden.
  • Wenn Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellen, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
  • Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.
  • Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden, ebenso inspektionspflichtige Klimaanlagen mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.

Übergangsfrist für Energieausweise bis 1. Mai 2021

In § 112 GEG sind Übergangsvorschriften für Energieausweise festgelegt. Darin ist geregelt, dass für Energieausweise für Verkauf, Vermietung und Verpachtung die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021 weiter anzuwenden sind. Danach werden die Energieausweise nach GEG ausgestellt.

Quelle Text/Bild: Energie-Fachberater.de