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Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt am 1. November 2020 in Kraft

Diese Neuregelungen gelten ab Herbst für die Sanierung

Nun ist es amtlich: Nachdem das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlich wurden, tritt es am 1. November 2020 in Kraft. Zeitgleich treten das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) außer Kraft. Diese neuen Regelungen gelten ab Herbst 2020.

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ändert sich für EigentümerInnen fast nichts, die gesetzlichen Vorgaben bei einer Haussanierung wurden aus der EnEV übernommen. Auch die Chance zur Vereinfachung wurde nicht genutzt. Die Neuerungen liegen eher im Detail.

Hier ein Überblick, welche Regelungen Sie ab November 2020 bei der Haussanierung beachten müssen:

1. Pflicht zur Vorlage und Übergabe des Energieausweises gilt auch für MaklerInnen

Anders als bisher sind künftig nicht nur VermieterInnen und VerkäuferInnen verpflichtet, den Energieausweis vorzulegen und bei Vertragsabschluss zu übergeben. Neu im GEG ist die Pflicht auch für MaklerInnen vorgesehen.

2. Pflicht zu kostenlosem Beratungsgespräch vor einer Haussanierung

Wer künftig eine Sanierung umsetzen will, muss nach GEG vorher ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer Person führen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Wichtig: Hier kommen keine weitere Kosten auf EigentümerInnen zu, denn verpflichtend ist ein solches Beratungsgespräch, wenn es als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Diese Pflicht gilt für Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen des Hauses (wie Fassadendämmung, neue Fenster, neue Haustür, Dachdämmung, Dachbodendämmung und Kellerdämmung) sowie immer dann, wenn Berechnungen zur energetischen Bewertung des Gebäudes angestellt werden. Handwerker müssen in ihren Angeboten schriftlich auf diese Pflicht zum Beratungsgespräch hinweisen.

3. Einschränkungen für Ölheizungen und Kohleheizungen

Ab 2026 gibt laut GEG Einschränkungen für den Einbau von Ölheizungen und Heizkesseln, die mit festen fossilen Brennstoffen (z.B. Kohle) betrieben werden. Diese dürfen dann nur noch eingebaut werden, wenn anteilig der Wärmedarf durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Eine Hybridheizung zum Beispiel aus Ölheizung und Solarthermie ist also weiter erlaubt.

Ausnahmen gelten nur, wenn kein Anschluss an ein Gas- oder Fernwärmenetz möglich ist und auch erneuerbare Energien technisch nicht eingesetzt werden können oder zu unbilligen Härten führen. Weitere Ausnahme: Bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohnungen, wo der Eigentümer eine der Wohnungen schon vor dem 1.2.2002 bewohnt hat, greift diese Vorgabe erst bei einem Eigentümerwechsel, und zwar innerhalb von zwei Jahren.

Weiterhin gilt, dass Gasheizungen und Ölheizungen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen, Ausnahmen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Quelle Text/Bild: Energie-Fachberater.de