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Bis zu 50 Prozent Förderung für die neue Heizung ab 2024

BEG-Heizungsförderung enthält künftig Zuschüsse und Förderkredite

Die Bundesregierung hat das Förderkonzept für neue Heizungen ab 2024 vorgestellt. Die bisherige BEG-Förderung soll für das Heizen mit erneuerbaren Energien weiterentwickelt werden - Eigentümer erhalten künftig Zuschüsse und auch wieder Förderkredite. Der Fördersatz beträgt einheitlich 30 Prozent, zusätzlich zu dieser Grundförderung sind weitere Zuschläge und Klimaboni geplant, so dass maximal 50 Prozent Förderung möglich sind. Die neue Heizungsförderung 2024 im Detail.

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes soll der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert werden. Derzeit sind die Gesetzesänderungen noch im Abstimmungsprozess, in Kraft treten sollen sie ab Anfang 2024. Dann muss im Regelfall jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Damit die Haushalte diesen Umstieg finanzieren können, hat die Bundesregierung gleichzeitig das Förderkonzept angepasst.

So wird der Heizungstausch ab 2024 gefördert - einheitliche Grundförderung von 30 Prozent

Die BEG-Förderung bleibt weiter bestehen. Private Haushalte sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) erhalten weiter eine Förderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen.

Verschiedene Klimaboni erhöhen die Förderung

Zusätzlich zur Grundförderung von 30 Prozent gibt es verschiedene Klimaboni für den Austausch besonders ineffizienter Heizungen:

  • Wer nicht zum Tausch seiner alten Heizung verpflichtet wäre, erhält zusätzlich 20 Prozent Förderung, insgesamt also 50 Prozent = Klimabonus I (s.u.)
  • Auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger) erhalten einen Zusatzbonus in Höhe von 20 Prozent. Auch sie müssen also nur die Hälfte der Kosten für eine neue Heizung tragen. = Klimabonus I (s.u.)
  • Wer grundsätzlich zu einem Heizungstausch verpflichtet ist, aber die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt, erhält einen Zusatzbonus von 10 Prozent. Für diese Haushalte summiert sich die Förderung also auf 40 Prozent. Als Übererfüllung gilt ein Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht oder ein Erneuerbare-Energien-Anteil von 70 Prozent. = Klimabonus II (s.u.)
  • Auch bei einer Heizungshavarie wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt, wenn die Anforderungen übererfüllt werden. Das gilt für Heizungen, die jünger als 30 Jahre und irreparabel kaputt gegangen sind. Voraussetzung für den Bonus ist, dass die gesetzlichen Anforderungen von 65 Prozent erneuerbaren Energien innerhalb von einem Jahr (statt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren) übererfüllt werden. = Klimabonus III (s.u.)
  • Förderkredite mit Tilgungszuschuss für den Heizungstausch sollen zudem ermöglichen, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Diese Kreditförderung können alle Haushalte in Anspruch nehmen.

Auch künftig soll es Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung über den Steuerbonus geben. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen Ob der Steuerbonus für die Sanierung noch erweitert wird, wird aktuell beraten.

Die Förderung beim Austausch einer Kohle-, Öl- und Gasheizung soll gezielt und bürokratiearm erfolgen. Was das genau bedeutet, ist aktuell aber noch unklar. Die bestehende BEG-Förderung für die Sanierung wie für Dämmung oder Fenstertausch über das BAFA sowie die Effizienzhaus-Förderung über die KfW sollen bestehen bleiben.

Die Regelungen für die Heizungsförderung ab 2024 im Detail

Die Förderung für den Heizungstausch besteht ab 2024 aus vier Elementen:

  1. Grundförderung in Form von Zuschüssen
  2. Die Grundförderung kann durch einen Klimabonus weiter erhöht werden.
  3. Förderkredite mit Tilgungzuschuss
  4. Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung

Grundförderung für den Wechsel zu einer klimafreundlichen Heizung

Im Rahmen der BEG-Förderung wird es auch künftig eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden. Das gilt für private private Haushalte im Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt). Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bei künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sind.

Klimabonus soll Wärmewende beschleunigen

Zusätzlich zur Grundförderung soll es Zuschläge in Form eines Klimabonus geben. Dabei wird vor allem der Austausch von mit Öl oder Gas betriebenen Konstanttemperaturkesseln und Kohleöfen in Wohngebäuden belohnt. Wegen eines steigenden CO2-Preises wird der Betrieb dieser Heizungen für Eigentümer:innen in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Deshalb soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.

Klimabonus I

Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung gewährt, wenn Eigentümer nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind:

für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind, wenn die Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über 80 Jahre. 
für Eigentümer, die einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).

Klimabonus II

Der Klimabonus II betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen aber ein Anreiz für einen schnelleren bzw. ambitionierteren Heizungstausch gesetzt werden soll. Der Klimabonus II beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden. Das ist der Fall bei 

einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. 
Für einen späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung. 

--> Wichtig zu wissen für die Antragstellung:

Die Antragstellung für Klimabonus I und Klimabonus II wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

Klimabonus III

Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre und irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt. Voraussetzung für den Klimabonus III ist, dass die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren) übererfüllt werden.

Quelle: Energie-Fachberater.de